§ 13a Abs 1 GehG (Übergenüsse, Rückersatz außer bei gutgläubigem Empfang; Irrtum der auszahlenden Stelle, keine objektive Erkennbarkeit bei unrichtiger, aber nicht offensichtlich falscher Auslegung)
§ 61 Abs 1 GehG idF BGBl 1982/350 (Lehrer, Vergütung für Mehrdienstleistung, Voraussetzungen; keine dauernde Unterrichtserteilung nach Abschluss der schriftlichen Reifeprüfungen)