§ 123 Abs 1 BDG (Verfahren vor der Disziplinarkommission, Einleitung, Ermittlungen durch die Dienstbehörde; Zulässigkeit von Ermittlungen durch beauftragte nachgeordnete Dienststelle)
§ 124 Abs 1 BDG (ebenso, Verhandlungsbeschluss; Durchführung der notwendigen Ermittlungen ebenfalls durch die Dienstbehörde)