§ 42 FLG (Niederösterreich) (Flurbereinigungsverträge und Übereinkommen; dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden [Flurbereinigungsverträge], oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden [Flurbereinigungsübereinkommen] zugrunde zu legen, soweit sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind)