§ 37 Abs 7 TFLG 1996 (Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten; Entscheidung der Agrarbehörde über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander auf Antrag)
§ 37 Abs 7 TFLG 1996 (Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten; Entscheidung der Agrarbehörde über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander auf Antrag)