§ 15 Abs 1 Tir ROG 1997 (Freizeitwohnsitz, Begriff; Gebäude oder Wohnungen, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden; Ausnahmen; Gastgewerbebetrieb zur Beherbergung von Gästen, Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen; Betrieb muss der Gewerbeordnung entsprechen)