§ 6 Abs 10 Vlbg BauG (Festlegung größerer Abstandsflächen, wenn Verwendungszweck eines Bauwerks eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarn erwarten lässt; irrelevant, ob die Widmung einen Immissionsschutz enthält)
VwGH 20.06.2001, 99/06/0202