§ 16 Abs 1 lit b Tir ROG 1997 (Freizeitwohnsitze)
§ 43 Abs 1 Tir ROG 1997 (Sonderflächen, außer den im Gesetz besonders geregelten Fällen; Anlagen, die aufgrund Verwendungszweck an einen bestimmten Standort gebunden; Ausflugsgasthäuser, Tankstellen; Widmung Informationszentrum-Tankstelle-Autoraststätte; Buffet im Verkaufsraum einer Tankstelle)