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VwGH 23. 2. 2001, 2000/06/0002 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 2002/1724ZfV 2002, 773

§ 12 Abs 1 Stmk BauG 1995 (Hauptgesimse, Dachvorsprünge, nach außen öffenbare Fensterflügel, Markisen udgl; Vorragen bis 1,5 m über die Straßenfluchtlinie, mindestens 4,5 m über der Verkehrsfläche; Markise)

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