§ 21 Abs 2 Bgld BauG (Baubewilligungsverfahren, Einwendungen der Nachbarn, Behauptung der Rechtsverletzung)
§ 21 Abs 4 Bgld BauG (Behauptung der Verletzung von Vorschriften, die nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen; Abspruch durch Behörde; Versagung der Bewilligung oder Abweisung der Einwendung; subjektive Rechte auf Einhaltung der Flächenwidmung, nicht allgemein, sondern nur insofern, als die Widmung einen Immissionsschutz enthält)