§ 135 Abs 3 Wr BauO (Verwalter; Verantwortlichkeit für die Verletzung des Gesetzes oder von Verordnungen aufgrund des Gesetzes an Stelle des Eigentümers, wenn die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers begangen; Verantwortlichkeit des Eigentümers, wenn bei dessen Auswahl oder Beaufsichtigung Sorgfaltsverletzung; Bestrafung der Eigentümerin, die gleichzeitig Geschäftsführerin der verwaltenden Gesellschaft; Fiktion der Sorgfaltsverletzung)