§ 37 Abs 1 Tir BauO 1998 (bewilligungspflichtige bauliche Anlage, Errichtung ohne Bewilligung; Setzung einer Frist zur nachträglichen Antragstellung, ungenütztes Verstreichen der Frist oder Versagung der Baubewilligung, Beseitigungsauftrag; ebenso bei Abweichung von einer Baubewilligung; kumulative Aufträge nach Abs 1 und Abs 4 möglich)