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VwGH 23. 5. 2001, 99/06/0146 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 2002/1720ZfV 2002, 772

§ 37 Abs 1 Tir BauO 1998 (bewilligungspflichtige bauliche Anlage, Errichtung ohne Bewilligung; Setzung einer Frist zur nachträglichen Antragstellung, ungenütztes Verstreichen der Frist oder Versagung der Baubewilligung, Beseitigungsauftrag; ebenso bei Abweichung von einer Baubewilligung; kumulative Aufträge nach Abs 1 und Abs 4 möglich)

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