§ 40 Abs 2 Stmk BauG 1995 (bestehende bauliche Anlagen, Rechtmäßigkeit; bauliche Anlagen und Feuerstätten, die zwischen 1. 1. 1969 und 31. 12. 1984 errichtet, zum Zeitpunkt der Errichtung bewilligungsfähig; vorfragenweise Beurteilung möglich, Bestehen eines Bescheids keine Voraussetzung)