§ 4 Z 12 Stmk BauG 1995 (bauliche Anlage; Anlage, zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, feste Verbindung mit Boden, Eignung, öffentliche Interessen zu berühren)
§ 4 Z 61 Stmk BauG 1995 (Zubau; Vergrößerung einer baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach, bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen; auch zu noch nicht ausgeführtem Gebäude möglich)