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VwGH 23. 5. 2001, 98/06/0177 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 2002/1715ZfV 2002, 769

§ 41 Abs 3 Stmk BauG (vorschriftswidrige bauliche Anlage, Beseitigungsauftrag, Werbeanlage; auch bei vor 1. 9. 1995 errichteter Anlage; Bewilligungspflicht zum Zeitpunkt der Errichtung vorausgesetzt)

VwGH 23.05.2001, 98/06/0177

Ein Einschreiten der Beh gem § 41 Abs 3 Stmk BauG 1995 ist auch bei einer Werbeanlage, die vor In-Kraft-Treten des BauG 1995 errichtet wurde, grundsätzl mögl; die Anwendung des § 41 Abs 3 Stmk BauG 1995 bedarf nicht eines (wie dies in der Beschwerde ausgedrückt wird) „Umweges“ über die Behauptung, „es handle sich um ein neues Vorhaben“. Soferne die BewPflicht für die Werbetafel auch im Zeitpunkt ihrer Errichtung gegeben war, wäre die Erteilung eines Auftrags gem § 41 Abs 3 Stmk BauG 1995 rechtmäßig, da es nicht darauf ankommt, dass die Werbeeinrichtung nach In-Kraft-Treten des BauG errichtet worden ist (VwGH 20.11.1995, 97/06/0205). Aber Aufhebung wegen Fehlen der Feststellungen, die die BewPflicht zum Zeitpunkt der Errichtung beurteilen lassen.

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