§ 3 Abs 6 VerpackVO, aufgehoben durch BGBl 1996/360 (Pflichten der Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen; nachweisliches Treffen von Maßnahmen, um in der Verordnung näher bestimmte Rücklaufquoten zu erreichen, soweit nicht Teilnahme an bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystemen teilnehmen; Nachweise müssen beim Verpflichteten vorhanden sein und auf Verlangen vorgelegt werden)