§ 2 Abs 3 Z 1 StAWG (Begriffsbestimmungen; Abfallarten im Sinne dieses Gesetzes Abfälle aus privaten Haushalten und öffentlichen Einrichtungen sowie hausmüllähnliche Abfälle [Müll])
§ 2 Abs 3 Z 2 StAWG (Abfälle aus Gewerbe- und Industriebetrieben, Anstalten und sonstigen Arbeitsstellen, sofern sie nicht hausmüllÄhnlich: sind)