§§ 40 ff AVG (Best über mündliche Verhandlung schließen die Durchführung mit Volksöffentlichkeit nicht aus)
Art 6 Abs 1 MRK (civil rights; Anspruch auf Verfahren und mündliche Verhandlung mit Volksöffentlichkeit vor einem Tribunal, wenn civil rights in ihrem „Kernbereich“ berührt werden; grundverkehrsbehördliche Genehmigung von Rechtsgeschäften)