Art 6 Abs 1 MRK (civil rights; Anspruch auf Verfahren und mündliche Verhandlung mit Volksöffentlichkeit vor einem Tribunal, wenn civil rights in ihrem „Kernbereich“ berührt werden; grundverkehrsbehördliche Genehmigung von Rechtsgeschäften)
Art 57 Abs 2 MRK (Vorbehalte, Bestimmtheitserfordernis, andernfalls Ungültigkeit des Vorbehaltes)