§ 23 Abs 1 Tir GVG 1996 (Anzeigepflicht binnen acht Wochen)
§ 31 Abs 2 Tir GVG 1996 (rückwirkende Rechtsunwirksamkeit bei Unterlassen der Anzeige innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Frist gemäß § 23 Abs 1)
Art 7 Abs 1 B-VG (Gleichheit, Verletzung, unterlassene Ermittlungen zum Vorliegen einer aufschiebenden Bedingung)