§ 32 Abs 1 WRG (bewilligungspflichtige Maßnahmen; Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen)
§ 32 Abs 2 lit c WRG (ebenso; insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird)