§ 13a AVG (Rechtsbelehrung; Verpflichtung der Behörde, Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretbar sind, zur Vornahme ihrer Verfahrensverhandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren)