§ 13 Abs 8 AVG idF BGBl I 1998/158 (Antrag, Änderung; auch im Berufungsverfahren)
§ 66 Abs 2 AVG (Berufung, Entscheidung; Aufhebung und Zurückverweisung, wenn Sachverhalt so mangelhaft erhoben, dass Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich; Bauverfahren nach Wr BauO; Feststellung der Voraussetzungen für Abweichung von Bebauungsvorschriften bedingt nicht unvermeintliche mündliche Verhandlung)