§ 13 Abs 3 AVG idF BGBl I 1998/158 (Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag bei vorliegenden Mängeln, auch bei inhaltlichen Mängeln, Fehlen eines begründeten Berufungsantrages; Angemessenheit der Verbesserungsfrist, 3 Tage bei Partei mit mangelnden Deutschkenntnissen und nicht sofortiger Kenntnisnahmemöglichkeit unzureichend)
§ 63 Abs 3 AVG (Berufung, Bezeichnung des Bescheides und begründeter Berufungsantrag, inhaltlicher Mangel bei Fehlen)