§ 18 Abs 4 AVG (Erledigungen, schriftliche Ausfertigungen; Genehmigung durch Vorsitzenden)
§ 59 Abs 1 AVG (Bescheidspruch; keine Verpflichtung zur Anführung der Mitglieder einer Kollegialbehörde)
§ 57 Abs 8 UniStG (Durchführung der Prüfungen, Abbrechen durch Studierenden ohne wichtigen Grund)