§ 46 VwGG (Wiedereinsetzung, Nichtstattgabe; Antragsgründe, mangelnde Deutschkenntnisse und mangelnde Rechtskenntnisse alleine nicht ausreichend)
VwGH 20.07.2001, 2001/02/0118
Nach stRsp VwGH (vgl etwa Erk v 19.10.1994, 93/01/1117) bilden sowohl mangelnde Deutschkenntnisse als auch mangelnde Rechtskenntnisse für sich allein genommen keine Gründe für die Bew der WE in den vorigen Stand. Allerdings kann unter bestimmten Voraussetzungen, näml dass sich der ASt außerdem in Haft befindet und eine Kontaktaufnahme mit einem Rechts- oder sonstigen Beistand nicht rechtzeitig mögl ist, dennoch ein Grund für die Bew der WE vorliegen.