§ 59 Abs 1 Oö VergabeG (Nachprüfungsantrag vor Zuschlagserteilung, Antragstellung erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Beseitigung der behaupteten Rechtswidrigkeit)
§ 59 Abs 3 Z 1 Oö VergabeG (Antragserfordernisse, ua genaue Bezeichnung des Vergabeverfahrens und der angefochtenen Entscheidung; „oben Bezeichnete Ausschreibung“, ausreichende Bezeichnung)