§ 45 Abs 2 StVO (Ausnahmen von Geboten und Verboten; Bewilligung, keine; Kurzparkzone; erhebliches wirtschaftliches Interesse, ausreichendes Vorbringen, keines)
VwGH 11.06.2001, 2001/02/0109
Wird ein A nach § 45 Abs 2 StVO auf erhebl wirtschaftl Interessen und einen damit im Zusammenhang stehenden Wettbewerbsnachteil gestützt, bedarf es nach der Rsp VwGH (vgl Erk 09.11.1994, 94/03/0148, mwN) ungeachtet dessen, dass eine Beh verpflichtet ist, von Amts wegen ein ErmittlungsVerf durchzuführen, eines konkreten, einer Überprüfung zugängl Vorbringens über die wirtschaftl Auswirkungen der Kurzparkzonenregelung auf den Betrieb, um das nach dem G erforderl erhebl wirtschaftl Interesse darzutun. Im Hinblick auf die Feststellung über die tägl Fahrten mit dem ggstdl Kfz kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass ein erhebl wirtschaftl Interesse im dargelegten Sinne von der bfd Partei dargetan worden wäre, zumal in den nur behaupteten dringenden Bedarfsfällen gegebenenfalls auch Taxis eingesetzt werden könnten. Abw.