§ 6 Z 3 AsylG 1997 (offensichtlich unbegründeter Asylantrag, offensichtlich den Tatsachen nicht entsprechendes Vorbringen)
§ 8 AsylG 1997 (Refoulement-Prüfung, Prüfung der Verhältnisse im Zielstaat unabhängig von der tatsächlichen Staatsangehörigkeit des Asylwerbers, extreme Gefahrenlage für jedermann im Zielstaat, Bürgerkrieg, Berücksichtigung auch von Amts wegen)