§ 7 AsylG 1997 (Asyl aufgrund Asylantrags, Verfolgungsgefahr, Erfordernis maßgeblicher Intensität und zeitlichen Konnexes, keiner, Benachteiligung durch Arbeitgeber wegen religiöser Überzeugung)
VwGH 07.06.2001, 99/20/0349
Der Bf (StA Russland) hatte im erstinstanzl Verf als Fluchtgrund ledigl angegeben, von seinem Arbeitgeber wegen seiner religiösen Überzeugung verbal verfolgt worden zu sein, er habe ungünstigere Arbeitsaufträge erledigen müssen und zB keinen freien Tag erhalten. An seinem Haus seien des Öfteren Plakate angebracht worden, auf denen ihn betreffende erniedrigende Aufschriften angebracht gewesen seien. In seiner Berufung ergänzte der Bf sein Vorbringen dahingehend, dass er wegen seiner religiösen Überzeugung von 1982 bis 1987 in einem Gefängnis inhaftiert gewesen sei; seine Frau habe sich von ihm scheiden lassen müssen, damit ihrem Kind nichts Schlechtes geschehe.