§ 36 Abs 1 Z 1 FrG (Aufenthaltsverbot, Prognose der Gefährdung der öff Sicherheit)
§ 36 Abs 2 Z 1 FrG (ebenso; Bandenbildung, Einbrüche; Milderungsgründe des Strafurteils irrelevant)
§ 66 FrG (Anwendung des „gelindesten Mittels“ nur bei Schubhaft, nicht bei Aufenthaltsverboten)