§ 35 Abs 3 FrG (Unzulässigkeit einer Ausweisung bei einem Aufenthalt von 10 Jahren vor der Tat, außer bei unbedingter Freiheitsstrafe wegen eines Verbrechens; Brandstiftung)
§ 36 Abs 1 Z 1 FrG (Aufenthaltsverbot, Prognose der Gefährdung der öff Sicherheit)