§ 18 Abs 2 Wr DienstO 1994 (allgemeine Dienstpflichten; Eignung einer Handlung zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen, Teilnahme an Tennisturnier während Krankenstand)
VwGH 04.04.2001, 98/09/0078
Gem § 18 Abs 2 zweiter Satz Wr DienstO 1994 ist ein Beamter der Bundeshauptstadt Wien - anders als ein Beamter im Anwendungsbereich des BDG - nicht bloß zur Vertrauenswahrung in die sachl Wahrnehmung seiner dienstl Aufgaben (vgl § 43 Abs 2 BDG) verpflichtet, sondern er hat insb auch außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte. § 18 Abs 2 zweiter Satz Wr DienstO 1994 enthält demnach eine gleich lautende Regelung wie § 24 der Dienstpragmatik (vgl Kucsko-Stadlmayer , Das DiszRecht der Beamten2, 1996, S 117 und 138 f).