§ 92 Abs 1 Nö BauO (Baubewilligung, Änderung eines bestehenden Gebäudes; Konsens für den Bestand vorausgesetzt)
VwGH 20.04.2001, 99/05/0070
Eine Abänderung eines Bauwerks setzt eine zumindest vermutbare BauBew für den abzuändernden Bestand voraus (Hauer-Zaussinger , Nö Baurecht6, S 237, Anm 12). Die nicht konsensmäßig errichtete Halle kann nur als solche - nicht jedoch einzelne, vom Ganzen untrennbare Teile - Ggstnd eines BauBewVerf sein. Hiefür fehlt es aber an einem A. Da eine BauBew ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, darf die BauBeh nur das bewilligen, was der Bauwerber beantragt hat, von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall projektsändernder Auflagen abgesehen (VwGH 23.04.1987, 87/06/0002).