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Vereinsfreiheit und innere Angelegenheiten gesetzlich anerkannter Kirchen und ReligionsgesellschaftenZugleich eine Besprechung des Erkenntnisses VfGH 11. 12. 2001, B 151/00 = ZfVB 2002/4/1416*)*)Der Beitrag basiert auf einem Vortrag im Seminar zur aktuellen Judikatur des VfGH von o.Univ.-Prof.Dr. Heinz Peter Rill und Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek am 24. Juni 2002 am Institut für Verfassungs- und Verwaltungsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien. Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin danke ich für wertvolle Hinweise.

Rechtsprechung aktuellGeorg LienbacherZfV 2002/1463ZfV 2002, 647 Heft 5 v. 4.11.2002

Abstract: Der Gründung eines Vereins mit einem Vereinszweck, der (auch) innere Angelegenheiten von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß Art 15 StGG verfolgt, steht Art 15 StGG nicht entgegen. In Gründung befindliche Vereine sind nicht Normadressaten des Art 15 StGG. Vielmehr ist es Sache (innere Angelegenheit) der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, mit solchen Vereinen umzugehen, in die der Staat durch seine Organe nicht eingreifen darf. Durch den Staat genießen gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften in dieser Frage nur jenen Schutz, der allen anderen Rechtsunterworfenen in Gestalt zivilrechtlicher und strafrechtlicher Bestimmungen hinsichtlich ihrer Beziehungen untereinander auch zukommt. Die Untersagung der Vereinsgründung allein aus dem genannten Grund zieht daher einen rechtswidrigen Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Vereinsfreiheit gemäß Art 12 StGG iVm Art II EMRK und gleichzeitig auch einen verfassungswidrigen Eingriff in Art 15 StGG nach sich.

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