§ 18 Abs 4 Oö TierschutzG (Zwangsmaßnahmen, Entzug der Tiere wenn Tierhalter nicht Eigentümer ist, Verständigung des Eigentümers, Aufforderung für eine ordnungsgemäße Haltung, Pflege und Unterbringung zu sorgen, Schaffung lediglich der entsprechenden Voraussetzungen; Fristsetzung, Unterbringung der Tiere auf Kosten und Gefahr des Eigentümers bis zur Erfüllung der Verpflichtung, kurze Fristbemessung)
VwGH 18.05.2001, 97/02/0459, 98/02/0042