§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung wegen Konkurseröffnung oder Abweisung des Konkurseröffnungsantrages mangels hinreichenden Vermögens, Absehen, Voraussetzungen, vorwiegendes Gläubigerinteresse, behauptete Zahlungsvereinbarungen)
VwGH 09.05.2001, 2000/04/0150