§ 7 AsylG 1997 (Asyl aufgrund Asylantrages, Flüchtlingsbegriff, begründete Furcht vor Verfolgung; Gruppenverfolgung auf albanisch-stämmige Personen im Kosovo, grundlegende Änderung der politischen Verhältnisse, Sicherheit für albanisch-stämmige Bevölkerung vor serbischer Verfolgung durch internationale Präsenz ab 20. 6. 1999 nach vollständigem Abzug der serbischen Verbände, Prüfung behaupteter Flüchtlingseigenschaft aus Gründen, die sich auf die nunmehrige Ordnungsmacht beziehen, Schutzfähigkeit der internationalen Kräfte; Bedrohung von Minderheiten bzw der Kollaboration mit den Serben verdächtigten Albanern, Gefährdung durch UCK)