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VwGH 18. 5. 2001, 98/18/0104 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2002/1194ZfV 2002, 523

§ 33 Abs 1 FrG 1997 (Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel, Ermessensübung vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung)

VwGH 18.05.2001, 98/18/0104

Die Best des § 33 Abs 1 FrG räumt der Beh insofern Ermessen ein, als sie diese ermächtigt, von der Erlassung einer Ausweisung trotz Vorliegens der tatbestandsmäßigen Voraussetzung des nicht rechtmäßigen Aufenthalts abzusehen. Nach Art 130 Abs 2 B-VG hat die Beh von dem besagten Ermessen „iSd Gesetzes“ Gebrauch zu machen. Sie hat hiebei in Erwägung zu ziehen, ob und gegebenenfalls welche Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung gegen die Erlassung einer Ausweisung sprechen, und sich hiebei insb von den Vorschriften des FrG leiten zu lassen. Es könnten etwa - anders als bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausweisung nach § 37 Abs 1 FrG - öffentl Interessen zugunsten eines Fremden berücksichtigt werden und bei entsprechendem Gewicht eine Abstandnahme von der Ausweisung im Rahmen der Ermessens-E rechtfertigen. Aber auch persönl, schon im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung nach § 37 Abs 1 FrG zu berücksichtigende Interessen wie auch solche, die hiebei nicht zu berücksichtigen waren, sind bei der Handhabung des Ermessens nach § 33 Abs 1 FrG dann zu beachten, wenn dies erforderl ist, um den bes im Einzelfall gegebenen Umständen gerecht zu werden. Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.

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