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VwGH 30. 3. 2001, 2000/02/0169 (STRASSENPOLIZEI)

JudikaturSTRASSENPOLIZEIZfV 2002/940ZfV 2002, 425

§ 4 Abs 5 StVO (Verkehrsunfall, Meldepflicht; Kenntnis der ursächlichen Beteiligung, Aufmerksamkeitserfordernis; Ausparkmanöver, Kollisionsgefahr)

VwGH 30.03.2001, 2000/02/0169

Zur Begründung der in § 4 Abs 5 StVO genannten Pflichten ist nicht unbedingt das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächl Zusammenhang erforderl, sondern es genügt - da der Anwendungsbereich des § 4 in diesem Zusammenhang nicht ausdrückl auf eine Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist (§ 5 VStG) -, wenn die Person, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall und ursächl Zusammenhang steht, bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächl Zusammenhang hätte erkennen können (vgl die in Grubmann , Die StVO; mit Kommentar, 1999, Seite 68, Anm 1, wiedergegebene Rsp VwGH).

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