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VwGH 30. 3. 2001, 97/02/0167 (STRASSENPOLIZEI)

JudikaturSTRASSENPOLIZEIZfV 2002/937ZfV 2002, 424

§ 89a Abs 7 StVO (Verkehrsbeeinträchtigungen, Beseitigung, Kostenvorschreibung, Voraussetzungen, „Aufstellen“ oder „Lagern“, keines bei Elementarereignis; Baum, Sturmschaden)

VwGH 30.03.2001, 97/02/0167

Voraussetzung für die Vorschreibung von Kosten nach § 89a Abs 7 StVO ist, dass von einem „Aufstellen“ oder „Lagern“ des entfernten Gegenstandes ausgegangen werden kann.

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