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VwGH 20. 12. 2000, 97/08/0568 (SOZIALVERSICHERUNG)

JudikaturSOZIALVERSICHERUNGZfV 2002/920ZfV 2002, 418

§ 27a Abs 7 BUAG idF BGBl 1996/754 (Zuschläge; Haftung des Geschäftsführers; primäre Haftungsvoraussetzung; Uneinbringlichkeit; Konkursverfahren)

VwGH 20.12.2000, 97/08/0568

Die bel Beh hat es - trotz richtiger Wiedergabe der Haftungsvoraussetzungen des § 25a Abs 7 BUAG - unterlassen, die erforderl Feststellungen über die primäre Haftungsvoraussetzung der Uneinbringlichkeit der Zuschläge zu treffen. In dieser Hinsicht stützt sich der angef B nur darauf, dass die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach der Konkurseröffnung den Bf zur Haftung herangezogen habe, weil „das Unternehmen seiner Verpflichtung zur Leistung der Zuschläge gem § 25 BUAG nicht ankam“, und die Haftung des Bf iwF mit den Worten umschrieben, er habe „dafür einzustehen“, dass die GmbH ihrer „Verpflichtung zur Zahlung der Zuschläge gem § 21 BUAG nicht nachgekommen“ sei.

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