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VwGH 20. 12. 2000, 96/08/0262 (SOZIALVERSICHERUNG)

JudikaturSOZIALVERSICHERUNGZfV 2002/915ZfV 2002, 417

§ 12 AlVG (Arbeitslosigkeit; Unterbrechung - Karenzierung eines Arbeitsverhältnisses; Inhalt der Vereinbarung; Ermittlungsverfahren)

VwGH 20.12.2000, 96/08/0262

Der VwGH hat sich mit dem Erfordernis der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses iZm den sog Aussetzungsvereinbarungen grundlegend in den Erk v 29.11.1984, Slg 11.600/A, und v 20.10.1992, Slg 13.723/A, auseinandergesetzt und davon ausgehend zuletzt in dem Erk v 29.03.2000, 98/08/0164, an der Ansicht festgehalten, durch die bloße Karenzierung eines Arbeitsverhältnisses, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpfte, werde die Anspruchsvoraussetzung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht erfüllt. Bei der Lösung der privatrechtl Vorfrage, ob eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses oder eine bloße Karenzierung vorliege, komme es auf den Inhalt der zw den Arbeitsvertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarung an, die nach den Regeln der §§ 914 ff ABGB auszulegen sei. Dabei sei nicht nur auf den Gebrauch bestimmter Wendungen, wie zB die Bezeichnung des Vertrages als „Aussetzungsvertrag“ oder die Verwendung des Wortes „Unterbrechung“ oder „Wiederaufnahme des Dienstverhältnisses“ abzustellen, sondern in erster Linie die Absicht der Parteien zu erforschen. Maßgebl sei nicht so sehr die Wortwahl der Parteien, sondern die von ihnen bezweckte Regelung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen.

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