vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VwGH 20. 12. 2000, 95/08/0107 (SOZIALVERSICHERUNG)

JudikaturSOZIALVERSICHERUNGZfV 2002/903ZfV 2002, 412

§ 33 AlVG (Notstandshilfe; Voraussetzung; Einkommen; Auflösung von Ersparnissen; Mieteinnahmen)

VwGH 20.12.2000, 95/08/0107

Gegenstand der Beurteilung ist bei der Prüfung der Notlage das Einkommen. In Bezug auf Unterhaltszahlungen hat der VwGH - zu einer Rechtslage, nach der diese nicht als „Einkommen“ zu werten waren - auch schon ausgesprochen, die detaillierte Regelung der Frage, was ua bei der Anrechnung auf die Notstandshilfe als „Einkommen“ zu werten sei, erlaube in diesem Punkt kein Ausweichen auf die „gesamten wirtschaftl Verhältnisse“ (vgl VwGH v 16.03.1999, 97/08/0554, und v 21.09.1999, 99/08/0072). Zum Kauf eines Hauses verwendete Ersparnisse und fiktive Mieteinnahmen, die nicht erzielt werden, sondern nur erzielt werden könnten, sind kein Einkommen des Arbeitslosen. Sie sind in die Prüfung der Frage, ob sich die notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen mit dessen Einkommen befriedigen lassen, daher grundsätzl nicht einzubeziehen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!