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VwGH 8. 1. 2001, 2000/12/0301 (HOCHSCHULWESEN)

JudikaturHOCHSCHULWESENZfV 2002/852ZfV 2002, 397

§ 39 Abs 2 StudFG idF BGBl I 1999/23 (Antragsfristen)

§ 51 Abs 1 Z 3 StudFG idF BGBl I 1999/23 (Rückzahlung von Studienbeihilfenbeträgen, bei Auszahlung während des Ruhens; kein Vorrang vor anderen Tatbeständen)

§ 51 Abs 1 Z 5 StudFG idF BGBl I 1999/23 (ebenso, bei unzureichenden Studiennachweisen nach den ersten beiden Semestern; Zuständigkeit der Studienbeihilfenbehörde auch für den Rückzahlungsbescheid)

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