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VwGH 15. 2. 2001, 98/20/0277 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2002/812ZfV 2002, 377

Art 1 Abschn C Z 1 FlKonv (Abweisungsgrund der freiwilligen Unterschutzstellung unter Heimatstaat, keine, Antrag auf Wiederausfolgung eines einbehaltenen Reisepasses)

VwGH 15.02.2001, 98/20/0277

Relevanz des VerfMangels der Nichtdurchführung der mündl Verh Dem Vorbringen des Bf zum allein herangezogenen Abweisungsgrund der „Unterschutzstellung“ ist zu entnehmen, dass er nicht eine Neuausstellung eines Reisepasses, sondern vielmehr die Wiederausfolgung seines alten, ihm zuvor abgenommenen Reisepasses beantragt hatte, uzw zu einem Zeitpunkt, der vor seiner Flucht lag. Bei Zutreffen dieses Vorbringens könnte aber nicht von vornherein davon gesprochen werden, dass der Bf mit dieser ASt um Wiederausfolgung seines Reisepasses jedenfalls die Absicht verbunden hatte, sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen; die Heranziehung des Abweisungsgrundes des Art 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv könnte sich sohin als rechtswidrig erweisen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die bel Beh bei Vermeidung des ihr unterlaufenen VerfMangels zu einem anderen B hätte gelangen können.

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