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VwGH 22. 2. 2001, 2000/07/0218 (BODENREFORM)

JudikaturBODENREFORMZfV 2002/779ZfV 2002, 365

§ 48 Abs 2 Krnt FLG 1979 (Agrargemeinschaft, körperschaftlich eingerichtet; Vertretung nach außen durch den Obmann; Bedeutungslosigkeit, ob Vorgehensweise von Beschlussfassung der Vollversammlung gedeckt)

VwGH 22.02.2001 , 2000/07/0218

Nach VwGH verst Sen 29.05.1980, VwSlg 10.147 A, sind die zur Vertretung jurPers berufenen Organe als zur Erhebung eines RM bzw einer Beschw berechtigt anzusehen, wenn die ordnungsgem kundgemachten Organisationsnormen der jurPers von einer „Vertretung nach außen schlechthin“ sprechen. Auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen ist in einem solchen Fall nicht zurückzugreifen. Binden die Organisationsnormen der jurPers das (Vertretungs)Handeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen jedoch an eine Mitwirkung anderer Organe, kann von einer Befugnis „zur Vertretung nach außen schlechthin“ hingegen nicht gesprochen werden (vgl - jeweils zum Tir FLG - VwGH 15.12.1987, VwSlg 12.594/A, und 16.11.1993, 91/07/0072).

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