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VfGH 26. 2. 2001, G 43/00 (VERGABEWESEN)

JudikaturVERGABEWESENZfV 2002/1121ZfV 2002, 475

§ 9 Abs 1 Z 1 BundesvergabeG 1997 (höhere als im § 5 festgesetzte Schwellenwerte für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Sektoren, nämlich mindestens 400.000 Euro; Verzicht auf außenwirksame vergabespezifische Verfahrensgarantien unsachlich, zivilgerichtlicher Rechtsschutz allein nicht ausreichend)

VfGH 26.02.2001, G 43/00

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