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VfGH 3. 10. 2001, W I-15/00 (WAHLRECHT)

JudikaturWAHLRECHTZfV 2002/702ZfV 2002, 304

§§ 6 f LGBl 1992/18 Stmk ParteienförderungsG idF LGBl 1999/55 (Wahlwerbungskostenbeitrag; Erfordernis von mindestens zwei Prozent der gültig abgegebenen Stimmen; Chancengleichheit)

VfGH 03.10.2001 W I-15/00

In der Wahlanfechtung werden Fragen der Verfassungsmäßigkeit bzw der rechtspolit Zweckmäßigkeit einzelner Bestimmungen des PFG aufgeworfen und wird behauptet, dass iH darauf die Chancengleichheit der wahlwerbenden Parteien sowie das gleiche Recht der Wählerinnen und Wähler der ÖNP (österr Naturgesetz Partei) auf polit Vertretung nicht gegeben gewesen seien. Mit diesem Anfechtungsvorbringen wird - zumal weder behauptet wurde noch sonst hervorgekommen ist, dass die bekämpften bzw kritisierten Best die durch die Bundesverfassung allg gewährleistete Freiheit der Wahl, die die Freiheit der Wahlwerbung einschließt, (vgl VfSlg 13.839/1994 S 42 Pkt 2.2.4.2.1 mH auf die VorJud) verletzten - keine Rechtswidrigkeit des WahlVerf (Art 141 Abs 1 zweiter Satz B-VG) - hier des Verf zur Wahl des Stmk LT - geltend gemacht. Dies bildet aber eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass der VfGH im Fall eines der Anfechtung stattgebenden Erk - die Erweislichkeit der behaupteten Rechtswidrigkeit des WahlVerf und deren Einfluss auf da Wahlergebnis vorausgesetzt - entweder das gesamte WahlVerf oder von ihm genau zu bezeichnende Teile des WahlVerf aufzuheben in der Lage wäre (§ 70 Abs 1 VerfGG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht schlechterdings alles, was auf die Chancen einer wahlwerbenden Partei bei einer Wahl von Einfluss sein kann, für die Rechtmäßigkeit der Wahl von Bedeutung ist. Das Anfechtungsvorbringen bietet aber auch keinen Anlass zur Einleitung eines Verf zur Prüfung des PFG auf seine Verfassungsmäßigkeit hin von Amts wegen, weil dies - abgesehen vom Erfordernis, dass Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des PFG bestünden - voraussetzt, dass das PFG in der vorliegenden anhängigen Wahlanfechtungssache präjudiziell in der Bedeutung des Art 140 Abs 1 B-VG ist; dies ist aber nicht der Fall. Hinzuweisen ist die Anfechtungswerberin schließl darauf, dass die von ihr ins Auge gefassten Aussagen des VfGH zum ParteienG 1975 im Erk VfSlg 14.803/1997 nicht in einem WahlVerf sondern in einem aus Anlass einer BBeschw gem Art 144 B-VG von Amts wegen eingeleiteten G-PrüfungsVerf getroffen wurden.

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