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VwGH 18. 10. 2000, 98/08/0046 (SOZIALVERSICHERUNG)

JudikaturSOZIALVERSICHERUNGZfV 2002/530ZfV 2002, 246

§ 10 AlVG (Notstandshilfe, Vereitelung der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt; provokantes Verhalten; „Alkoholfahne“; Kreislaufprobleme)

VwGH 18.10.2000, 98/08/0046

Die Beschw ist berechtigt, weil die bel Beh es verabsäumt hat, über das „Verhalten“ des Bf beim Vorstellungsgespräch am 21. 3. 1997 sowie darüber, inwiefern der Bf dieses Verhalten zu verantworten habe, nähere Feststellungen zu treffen und diese Beweiswürdigung zu begründen. Ein - in näher festzustellender Weise - provokantes Verhalten, ein Herausstreichen von Vermittlungshindernissen oder die Vorsprache mit einer „Alkoholfahne“ wären Verhaltensweisen, die iSd Rsp als Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses qualifiziert werden könnten (vgl in diesem Zusammenhang etwa das Erk v 30. 9. 1994, 93/08/0268, über die Vorsprache in zwar nicht mehr alkoholisiertem, aber durch den Alkoholkonsum des Vorabends „gezeichnetem“ Zustand). Derartige im vorliegenden Fall zwar im Rahmen der Beweiswürdigung verwertbare Feststellungen - zu denen dem Bf aber das Parteiengehör einzuräumen gewesen wäre - hat die bel Beh nur in Bezug auf frühere Vorstellungsgespräche des Bf getroffen, wobei sie es im B auch unterlassen hat, den Umstand offen zu legen, dass diese in der Datenbank des AMS registrierten Behauptungen der seinerzeitigen Gesprächspartner des Bf sich auf schon lange zurückliegende Vorfälle (August 1994 und davor) beziehen. In Bezug auf das Vorstellungsgespräch am 21. 3. 1997 hat die bel Beh nur festgestellt, der Bf habe den „Einstellungszettel“ in „sehr ungelenkter Schrift“ ausgefüllt, was für sich genommen - ohne Feststellungen darüber, dass der Bf auch in der Lage gewesen wäre, besser zu schreiben, und dies mit dem zumindest bedingten Vorsatz, das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln, oder gar absichtl um einen möglichst ungünstigen Eindruck zu erwecken, nicht getan habe - nicht als Vereitelungshandlung ausreicht. In diesem Zusammenhang wäre im Bes auch auf die behaupteten Kreislaufprobleme des Bf - gegebenenfalls freil auch auf die Frage, ob der Bf es in Kenntnis dieser Probleme, falls diese nur zu bestimmten Tageszeiten auftraten, nicht in der Hand gehabt hätte, sich zu einer anderen Tageszeit in besserem Zustand zu präsentieren - und auf die diesbezügl Angaben der Amtsärztin einzugehen gewesen. Was am „Verhalten“ des Bf am 21. 3. 1997 sonst noch geeignet gewesen sein soll, den von der bel Beh beschriebenen Eindruck des zugewiesenen DG hervorzurufen, ist dem angef B, der sich insoweit weder mit den näheren Angaben des DG (etwa in dem Schreiben v 26. 6. 1997) noch mit den Gegenbehauptungen des Bf (etwa in der Niederschrift vom 1. 7. 1997) beweiswürdigend auseinandersetzt, nicht zu entnehmen. Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.

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