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VwGH 18. 10. 2000, 98/08/0003 (SOZIALVERSICHERUNG)

JudikaturSOZIALVERSICHERUNGZfV 2002/528ZfV 2002, 246

§ 10 AlVG (Notstandshilfe; Maßnahmen zur Wiedereingliederung; Verweigerung; Begründung der Teilnahmepflicht)

VwGH 18.10.2000, 98/08/0003

Die bel Beh hat die Rechtslage verkannt, weil sie die zur Begr der Teilnahmepflicht des Bf nach der Rsp nötigen Feststellungen darüber, weshalb der Bf der Maßnahme bedurft habe und dass ihm das Ergebnis eines diesbezügl Ermittlungsverf unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung zur Kenntnis gebracht worden sei, für entbehrl gehalten und gemeint hat, sich mit der bloßen - dem Zusammenhang nach nur darauf, wann und wo der Bf sich einzufinden habe, zu beziehenden - Feststellung, ihm sei am 11. 4. 1997 „alles nochmals genau erklärt“ worden, begnügen zu können (vgl zu derartigen Feststellungsmängeln etwa die Erk v 26.01.2000, 99/03/0132, und v 23.02.2000, 98/08/0220). Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.

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